Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Rehwild

(1) Klasseneinteilung:

– Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1,0 cm zu werten sind.

– Klasse II: Zwei- bis vierjährige Böcke.

– Klasse I: Fünfjährige und ältere Böcke.

(2) Abschussrichtlinien: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht werden, dass auf die Klasse III 50 % und auf die Klassen I und II gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse entfallen. Wenn für Böcke der Klassen I und II Höchstabschüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben.

(3) Besondere Anordnungen im Abschußplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, daß

- anstelle von Böcken der Klassen I auch solche der Klassen II und III erlegt werden dürfen;

- anstelle von Böcken der Klasse II auch solche der Klasse III erlegt werden dürfen.