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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I.

§ 1. Gegenstand der Abgabe.

Gegenstand der Abgabe sind

1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und

2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.