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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 16.10.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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II. Abschnitt

Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

. Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.