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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 27.09.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Einschränkung der Vollstreckung

. (1) Treten die in den bis 14 oder 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.

(2) Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.