Ausschluß von Rechtsmitteln
. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen ( und 5);
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach auftragen;
3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen ().
(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des .
