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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschluß von Rechtsmitteln

. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen ( und 5);

2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach auftragen;

3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen ().

(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des .