II. Abschnitt
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
. Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Abschnitt
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
. Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.