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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtigung des Exekutionstitels

. Im Exekutionstitel () unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 7, BGBl. I Nr. 108/2022)