. Wer behauptet, dass ein sonst nach testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Wer behauptet, dass ein sonst nach testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.