Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.
. Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.