Gesamte Rechtsvorschrift

§ 215 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 18.09.2026 · Quelle: RIS

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Fassung vom 18.09.2026 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

Anlegung von Mündelgeld

Allgemeine Grundsätze

§ 215. (1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.

(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

Anmerkung

Zum Verfahren siehe §§ 132 bis 139 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 01.07.2018 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 59/2017Fassung öffnen
  2. 01.02.2013 – 30.06.2018BGBl. I Nr. 15/2013Fassung öffnen
  3. 01.06.2009 – 31.01.2013BGBl. I Nr. 40/2009Fassung öffnen
  4. 01.07.2001 – 31.05.2009BGBl. I Nr. 135/2000Fassung öffnen
  5. 01.05.1997 – 30.06.2001BGBl. Nr. 759/1996Fassung öffnen
  6. 01.07.1989 – 30.04.1997BGBl. Nr. 162/1989Fassung öffnen
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.02.2013

Grün: hinzugefügt. Rot und durchgestrichen: entfernt. Der Vergleich zeigt den Haupttext.

Anlegung von Mündelgeld Allgemeine Grundsätze § 215. (1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines MinderjährigenKindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von DarlehenKrediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen. (2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.

Entscheidungen zu § 215 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.