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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Dienstvertrag.

. Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht übertragbar. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.

Beachte: Für die meisten Dienstverträge gelten - die bis 1164 teils ergänzend, teils materiell derogierend - Sondervorschriften.