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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechte und Pflichten des Entlehners.

1) in Rücksicht des Gebrauches;

. Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.