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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwanzigstes Hauptstück.

Von dem Leihvertrage.

c) Leihvertrag.

. Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeldlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag.