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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

. Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.