Elftes Hauptstück
Vermächtnisse
I. Grundsätze
Berufung zum Vermächtnisnehmer
. (1) Ein Vermächtnis () gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts () und die Erbfähigkeit ( bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft ( ff.) sind entsprechend anzuwenden.
