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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elftes Hauptstück

Vermächtnisse

I. Grundsätze

Berufung zum Vermächtnisnehmer

. (1) Ein Vermächtnis () gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.

(2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts () und die Erbfähigkeit ( bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft ( ff.) sind entsprechend anzuwenden.