Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.