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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;

. Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung ( bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (, 435) erforderlich.

Beachte: Zum Inkrafttretensdatum: 15.4.1916 - für Urkundenhinterlegung (Art. II, RGBl. Nr. 69/1916)