II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
. Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
. Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.