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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen

. Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Beachte: Zum Geltungsbereich vgl. .