Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen
. Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Beachte: Zum Geltungsbereich vgl. .
