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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.

Von Verträgen über Dienstleistungen

Dienst- und Werkvertrag.

. (1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung () verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.