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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;

. Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.