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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.