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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 25.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Insbesondere bei Erwerbung

a) durch Vertrag

. Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.