Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Viertes Hauptstück

Von der Obsorge einer anderen Person

. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.