Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 19.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Fünfter Abschnitt

Sonstige Rechte und Pflichten

Persönliche Kontakte

. Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte () zu pflegen.