Gesamte Rechtsvorschrift

§ 268 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 18.09.2026 · Quelle: RIS

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Fassung vom 18.09.2026 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

Vierter Abschnitt

Gesetzlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

§ 268. (1) Eine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie

1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2. dafür keinen Vertreter hat,

3. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und

4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.

(2) Nächste Angehörige sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, wenn dieser mit ihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 01.07.2018 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 59/2017Fassung öffnen
  2. 01.02.2013 – 30.06.2018BGBl. I Nr. 15/2013Fassung öffnen
  3. 01.07.2007 – 31.01.2013BGBl. I Nr. 92/2006Fassung öffnen
  4. 01.07.1989 – 01.07.1989BGBl. Nr. 162/1989Historische Quelle ↗
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.02.2013

Grün: hinzugefügt. Rot und durchgestrichen: entfernt. Der Vergleich zeigt den Haupttext.

Sechstes Hauptstück Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der VorsorgevollmachtVierter Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators a) für behinderte Personen; § 268. (1) Vermag eineEine volljährige Person kann in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, die ansoweit sie 1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelneeiner vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer AngelegenheitenEntscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen kann, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. (2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen. dafür keinen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfehat, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden 3. Ein Sachwalter darf auch danneinen solchen nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht,mehr wählen kann oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgungwill und 4. der Angelegenheiten der behinderten Persongesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt istÖsterreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen. (32) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie ArtNächste Angehörige sind die Eltern und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen 1. mit der Besorgung einzelner AngelegenheitenGroßeltern, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehungvolljährige Kinder und der Abwicklung eines RechtsgeschäftsEnkelkinder, 2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten Geschwister, etwaNichten und Neffen der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögensvolljährigen Person, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und ihr Lebensgefährte, 3. soweit dies unvermeidlich ist, wenn dieser mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person. (4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wirdihr seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, kann das Gericht auch bestimmen, dasssowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen istbezeichnete Person.

Entscheidungen zu § 268 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.