Gesamte Rechtsvorschrift

§ 186 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 18.09.2026 · Quelle: RIS

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Fassung vom 18.09.2026 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

Fünfter Abschnitt

Sonstige Rechte und Pflichten

Persönliche Kontakte

§ 186. Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Stammkundmachung

JGS Nr. 946/1811 – im Quellenarchiv suchen ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

Änderung dieser Fassung

BGBl. I Nr. 15/2013

Materialien konnten zuletzt nicht abgerufen werden.

Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 01.02.2013 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 15/2013Fassung öffnen
  2. 01.07.2001 – 31.01.2013BGBl. I Nr. 135/2000Fassung öffnen
  3. 01.07.1989 – 30.06.2001BGBl. Nr. 162/1989Fassung öffnen
Textvergleich mit der vorherigen Fassung ab 01.07.2001

Grün: hinzugefügt. Rot und durchgestrichen: entfernt. Der Vergleich zeigt den Haupttext.

2. PflegeelternFünfter Abschnitt Sonstige Rechte und Pflichten Persönliche Kontakte § 186. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung desJeder Elternteil eines minderjährigen Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen einehat mit dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommendeKind eine persönliche Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträgeeinschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu stellenpflegen.

Entscheidungen zu § 186 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.