. Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.
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Historische Fassung vom 16.07.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenBundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 16.07.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen. Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.