. Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen