. Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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