Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RISHistorische Fassung

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2004.

Heutige Fassung öffnen

. Die in den bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung.