Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu , JGS. Nr. 946/1811)

. Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach , ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach dem a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.