(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
. Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
. Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.