(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 4. (1) Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften nach zweiter Satz ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
