← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VI

Löschungsverpflichtung ()

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu , JGS Nr. 946/1811)

. (1) in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

(2) Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach in der geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist in der geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.