Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 3 ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Bundesrecht konsolidiert · Fassung vom 18.09.2026 · Quelle: RIS

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Fassung vom 18.09.2026 · Stammfassung: JGS Nr. 946/1811

Stichtag
Heutige Fassung

RIS-Abgleich: 18.09.2026. Gesamtfassungen ab 01.07.1992 verfügbar.

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2026, zu den §§ 207a, 212 und 225a, JGS Nr. 946/1811)

Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024 („Aufnahmerichtlinie“), umgesetzt.

Kundmachungen & Gesetzesmaterialien

Die Materialien beziehen sich auf die jeweilige Kundmachung. Einzelne Textstellen sind nicht gesondert zugeordnet.

Stammkundmachung

BGBl. I Nr. 40/2026

Materialien konnten zuletzt nicht abgerufen werden.

Die Stammkundmachung allein belegt nicht die Einführung dieser Bestimmung. Ein gesonderter Einführungsnachweis ist derzeit nicht erschlossen.

Fassungsverlauf

  1. 12.06.2026 · kein Außerkrafttreten angegebenBGBl. I Nr. 40/2026Fassung öffnen

Entscheidungen zu Art. 3 ABGB

Entscheidungen, in denen diese Bestimmung zitiert wird, nach Entscheidungsdatum. Das Zitat belegt nicht, welche Fassung im Einzelfall anzuwenden ist.

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