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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 146c, JGS Nr. 946/1811)

. (Anm.: Art. XVIII) Von abweichende Regelungen über die Handlungsfähigkeit minderjähriger Kinder in besonderen Vorschriften bleiben unberührt.