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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 14.01.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den und 281, JGS Nr. 946/1811)

§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).

(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden.

(3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)