Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Allgemeine Ausstufung

. Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens () getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig.