Aufgrund des des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wird verordnet:
Anmerkung
Die der Verordnung beigefügten ÖNormen wurden als Anlage 6 bis 9 dokumentiert.
Abfallverzeichnis
. (Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.1.2022 in Kraft)
(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
(5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden.
(6) Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben.
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieser Verordnung
1. ist „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
2. ist „Beginn des Beurteilungszeitraums“ der Tag, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sind. Dabei handelt es sich beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, um den ersten Tag der ersten Beurteilungswoche.
3. ist „Ausstufungszeitraum“ der Zeitraum, in dem die Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls erzeugt werden, die von einer bestimmten Ausstufung umfasst sind. Dieser umfasst beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. DVO 2008 die ab dem ersten Tag der ersten Beurteilungswoche erzeugten Abfälle.
4. ist „Ausstufungstag“ der Tag, an dem die Ausstufung für einen bestimmten Abfall (Einzelcharge oder im Ausstufungszeitraum erzeugter Abfall eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gemäß oder gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 eintritt. Der Abfall gilt ab diesem Tag als nicht gefährlich.
5. ist „Spiegeleintrag“ der Teil, zumindest eines Paares von Einträgen im Anhang 1, für welchen eine Zuordnung zu einer gefährlichen oder einer nicht gefährlichen Abfallart möglich ist und welcher zusätzlich als Spiegeleintrag im Anhang 1 gekennzeichnet ist.
6. ist „Allgemeine Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist, unabhängig von dessen weiterem Verbleib.
7. ist „Ausstufung zum Zweck der Deponierung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall unter konkreten Deponiebedingungen nicht gefährlich ist.
8. ist „Berücksichtigungsgrenzwert“ ein Schwellenwert, der angibt, ab wann das Vorhandensein von einer Verunreinigung, Beimengung oder eines Bestandteils des Abfalls für die Einstufung eines Abfalls zu berücksichtigen ist.
9. sind „Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)“ halogenierte C1- und C2-Kohlenwasserstoffe, einschließlich Trichlormethan, Tribrommethan, Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Trichlornitromethan, Tetrachlormethan, Dichlormethan, Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan, 1-1-Dichlorethen, 1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan, 1-1-2-Trichlorethan und 1-1-2-2-Tetrachlorethan.
Gefährliche Abfälle
. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.
(2) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:
1. Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit gefährlichen Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
4. Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.
Wenn für Aushubmaterial der Z 1 bis 3 festgestellt wird, dass dieses einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden kann, ist der Nachweis über ein Ausstufungsverfahren zu führen.
(4) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.
Vorgaben zur Ausstufung
. (1) Weist ein Abfallbesitzer oder der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten, im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 als gefährlich gekennzeichneten Abfall nach, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, so kann dieser Abfall nach Maßgabe des Anhangs 4 ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig für
1. einen einmalig anfallenden Abfall (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
2. einen Abfallstrom (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
3. einen wiederkehrend anfallenden Abfall (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls).
(2) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Verwendung des Formblattes des Anhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises angezeigt wird, ausgenommen für Anzeigen betreffend Aushubmaterial, das vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wurde. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums angezeigt wird. Sind zur Nachvollziehbarkeit weitere Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vorzunehmen.
(3) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist auf Grundlage des Anhangs 4 zu erbringen. Der Beurteilungsnachweis ist durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen, dabei sind alle gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs 3 gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten.
(4) Eine Ausstufung ist unzulässig, wenn der Abfall mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässigerweise entweder vermischt, vermengt oder sonstig behandelt wurde.
(5) Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten (POP-Abfälle), dürfen weder allgemein noch zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.
Allgemeine Ausstufung
. Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (§ 7 AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig.
Ausstufung zum Zweck der Deponierung
. Eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die zulässige Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß § 14 DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall spätestens acht Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums oder bei Einzelchargen spätestens acht Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zu übermitteln. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der ordnungsgemäßen Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig.
Ausstufung von Einzelchargen
. (1) Die allgemeine Ausstufung einer Einzelcharge oder die Ausstufung einer Einzelcharge zum Zweck der Deponierung umfasst die durch die grundlegende Charakterisierung bestimmte Abfallmasse. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich.
(2) Überschreitet ein Beurteilungswert der Einzelcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, gilt diese Einzelcharge als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1 DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.
Ausstufung von Abfallströmen
. (1) Die allgemeine Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines Abfallstroms zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfälle. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird.
(2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.
(3) Kommt es bei der allgemeinen Ausstufung im Ausstufungszeitraum bei einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Anhang 3 zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Kommt es bei der Ausstufung zum Zweck der Deponierung im Ausstufungszeitraum unter den Anforderungen der Deponieverordnung zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum abweichend zu Abs. 1 zusätzlich mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.6. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.
(4) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Abfallbesitzer oder Inhaber der Deponie das vorzeitige Ende des Ausstufungszeitraums unverzüglich zu melden. Soll der Abfall nach entsprechenden Maßnahmen (zB Änderung der Prozessbedingungen oder des Inputs oder zusätzliche Behandlungsschritte) wieder ausgestuft werden, ist neuerlich eine Ausstufung vorzunehmen.
Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen
. (1) Die allgemeine Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfallchargen, bei denen die Grenzwerte der maßgeblichen Parameter eingehalten werden. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist.
(2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.
(3) Überschreitet der Beurteilungswert einer Abfallcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, ist diese Charge nicht von dieser Ausstufung umfasst und gilt als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 2.2. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl.Nr L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109;
2. Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3;
3. Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 02.10.2001 S. 38 und ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2002 S. 47;
4. Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 32;
5. Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18;
6. Beschluss 2014/955/EU zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44.
Übergangsbestimmungen
. (1) Ausstufungsverfahren, für die die Anzeige vor dem 01. Oktober 2020 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wurde, sind nach der Rechtslage vor dem 01. Oktober 2020 abzuschließen. Gleiches gilt auch für Prozessbestätigungen, die vor dem 01. Oktober 2020 eingebracht wurden.
(2) Einzelchargen von Abfällen, die ordnungsgemäß ausgestuft wurden, gelten weiterhin als nicht gefährlich.
(3) Die Gültigkeit einer Ausstufung gemäß Abs. 1 beträgt für Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls maximal vier Jahre ab dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung, wenn jährlich eine Prozessbestätigung übermittelt wird, deren zugrundeliegende Bewertung gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung erfolgt, und die Nichtgefährlichkeit des Abfalls unter den Vorgaben dieser Verordnung nachgewiesen wird. Die Prozessbestätigung ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung oder ein Jahr nach Einbringung der letzten Prozessbestätigung einzubringen. Wird die Prozessbestätigung nicht eingebracht, endet die Ausstufung mit Ablauf des Tages, an dem die Prozessbestätigung eingebracht hätte werden müssen.
(4) Abweichend zu Abs. 3 endet eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021, wenn unter den Vorgaben dieser Verordnung dem Abfall ab dem 01. Jänner 2022 eine andere Abfallart zuzuordnen ist. Ausstufungsanzeigen für die andere Abfallart können bereits ab 01. Juli 2021 eingebracht werden, die Ausstufung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung.
(5) Abweichend zu Anhang 4 Teil A dürfen chemische Analysen der Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 durch chemische Labors durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.
(6) Für den Zeitraum von 01. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Verweise auf Anhang 1 dieser Verordnung als Verweise auf Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Festsetzungsverordnung, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2000, und die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, ausgenommen bis 3 und die Anlagen 1 und 5, außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten bis 3 sowie Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung mit 01. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten bis 3 sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, außer Kraft.
(3) Abweichend zu Abs. 1 und 2 tritt der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ mit 01. Jänner 2021 in Kraft.
(4) Eine Änderung des Berechtigungsumfangs gemäß § 24a und § 37 AWG 2002 oder eine Feststellung des Berechtigungsumfangs gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 hinsichtlich der in Anhang 1 genannten Abfallarten kann bereits ab dem auf die Kundmachung der Abfallverzeichnisverordnung 2020 BGBl. II Nr. 409/2020 folgenden Tag erfolgen; eine Änderung oder Feststellung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung.
Beachte: Diese Anlage tritt mit Ausnahme des Eintrags der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ mit 1.1.2022 in Kraft;
der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ tritt mit 1.1.2021 in Kraft; vgl. dazu .
Anhang 3
Gefahrenrelevante Eigenschaften
1. explosiv
(HP 1)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für:
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
–
Inst. Expl. H200
–
Expl. 1.1 H201
–
Expl. 1.2 H202
–
Expl. 1.3 H203
–
Expl. 1.4 H204
–
Selbstzers. A H240
–
Org. Perox.A H240
–
Selbstzers. B H241
–
Org. Perox.B H241
zugeordnet ist, enthalten.
Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung
2. brand-fördernd
(HP 2)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für:
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
–
Oxid. Gas 1 H270
–
Oxid. Fl. 1 H271
–
Oxid. Festst. 1 H271
–
Oxid. Fl. 2 H272
–
Oxid. Fl. 3 H272
–
Oxid. Festst. 2 H272
–
Oxid. Festst. 3 H272
zugeordnet ist, enthalten.
Testung nach Klasse 5.1 des ADR
3. entzündbar (HP 3)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für:
–
flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und ≤ 75 °C;
–
festen oder flüssigen Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;
–
festen Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann;
–
gasförmigen Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist;
–
Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt;
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
–
Entz. Gas 1 H220
–
Entz. Gas 2 H221
–
Aerosol 1 H222
–
Aerosol 2 H223
–
Entz. Fl. 1 H224
–
Entz. Fl. 2 H225
–
Entz. Fl. 3 H226
–
Entz. Festst.1 H228
–
Entz. Festst. 2 H228
–
Selbstzers. CD H242
–
Selbstzers. EF H242
–
Org. Perox. CD H242
–
Org. Perox. EF H242
–
Pyr. Fl. 1 H250
–
Pyr. Festst.1 H250
–
Selbsterh. 1 H251
–
Selbsterh. 2 H252
–
Wasserreakt. 1 H260
–
Wasserreakt. 2 H261
–
Wasserreakt. 3 H261
zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar.
Testung nach ADR:
–
flüssige Abfälle auf Klasse 3
–
gasförmige Abfälle auf Klasse 2 mit den Buchstaben F, TF oder TFC
–
feste Abfälle auf Klasse 4.1 oder Klasse 4.2 oder Klasse 4.3*
–
feste oder flüssige Abfälle auf Klasse 5.2, soweit es organische Peroxide betrifft
* Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen.
4. reizend – Hautreizung und Augen- schädigung (HP 4)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautverätzung 1A (H314) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Augenschäden 1 (H318) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 20 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautreizung 2 (H315) und /oder Augenreizung 2 (H319) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.
∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1%
HP4
∑c H318 ≥ 10%
HP4
∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20%
HP4
Berücksichtigungsgrenzwert:
bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse%
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.
Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: H370 (STOT einm. 1) oder H372 (STOT wdh. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H371 (STOT einm. 2) oder H373 (STOT wdh. 2) oder H304 (Asp. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 20Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H335 (STOT einm. 3) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen.
Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (*) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt.
(*) Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen.
6. akut toxisch (HP 6)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 1 oral) oder H330 (akut tox. 1 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 0,25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 2 oral) oder H310 (akut tox. 1 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 0,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H330 (akut tox. 2 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 2,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H310 (akut tox. 2 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 3,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H331 (akut tox. 3 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H301 (akut tox. 3 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 15 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H311 (akut tox. 3 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 22,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H332 (akut tox. 4 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H302 (akut tox. 4 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 55 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H312 (akut tox. 4 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten.
Berücksichtigungsgrenzwerte:
Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse%
Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse%
Einstufung:
Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen.
Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich.
7. karzinogen (HP7)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H350 (karz. 1A oder karz. 1B) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H351 (karz. 2) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen.
Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
8. ätzend
(HP 8)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als hautätzend H314 (1A, 1B oder 1C) zu kennzeichnenden Stoffen enthalten.
∑c H314 ≥ 5%
HP 8
Berücksichtigungsgrenzwert:
in einer Beurteilung auf Hautätzung H314 (1A, 1B, 1C): 1,0 Masse%
9. infektiös
(HP 9)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für:
–
mit gemäß dem Stand der Technik definierten gefährlichen Erregern behafteten Abfall;
–
nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21;
–
mit gemäß Gesetz vom 6. August 1909 betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behafteten Abfall;
–
aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufenden Abfall.
10. reproduk-tionstoxisch (HP 10)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 0,3 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H360 (repr. 1A oder 1B) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 3,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H361 (repr. 2) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen.
Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
11. mutagen (HP 11)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H340 (mutag. 1A oder 1B) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten;
–
Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H341 (mutag. 2) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten.
Einstufung:
Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen.
Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die mit den folgenden Gefahren:
–
entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase EUH029
–
entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase EUH031
–
entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase EUH032
gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung;
–
Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte* übersteigt:
S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM
CN- freisetzbar 1 000 mg/kg TM
*Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000
13. sensibilisie-rend (HP 13)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemika-lienrecht mit H317 „kann allergische Hautreaktionen verursachen“ oder H334 „kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ als sensibilisierend eingestuften Stoffen enthalten, sofern ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 Masse% erreicht oder überschreitet.
14. ökotoxisch (HP 14)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für:
Ozonschichtschädigende Stoffe
–
Abfälle, die einen als „die Ozonschicht schädigend“ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masse% erreicht oder überschreitet.
[c(H420) ≥ 0,1 %]
Gewässergefährdende Stoffe
–
Abfälle, die einen oder mehrere als „akut gewässergefährdend“ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.
[Σ c (H400) ≥ 25 %]
Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse%
–
Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „ chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2“ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3“ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.
Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse%
Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.
–
Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend“ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet.
[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %]
Berücksichtigungsgrenzwerte:
Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%,
Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%.
Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:
–
H400 sehr giftig für Wasserorganismen
–
H410 sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
–
H411 giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
–
H412 schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
–
H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe.
Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden.
15. Entwicklung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist
(HP 15)
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für:
–
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren:
–
Gefahr der Massenexplosion bei Feuer H205
–
in trockenem Zustand explosiv EUH001
–
kann gefährliche Peroxide bilden EUH019
–
Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss EUH044
zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen
Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.
–
Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:
Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs.
___________________
1 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form
2 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen.
3 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen.
4 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen
5 gilt nicht für Asphalt und Bitumen
6 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole
7 Der pH-Wert ist zu bestimmen.
8 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018
9 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet
10 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden.
Für die Bewertung des Abfalls sind alle relevanten Informationen – insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen sowie Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen – heranzuziehen. Soweit sich die Bewertung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Bewertung mitzuberücksichtigen.
Für die Bewertung, ob ein Abfall einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 maßgeblich. Dabei können gegebenenfalls die in Teil B angeführten Anmerkungen A, B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder die in Teil B angeführten Anmerkungen 1, 2, 3 und 5 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen berücksichtigt werden.
Falls das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist die Bewertung der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft mit entsprechender Begründung der Nicht-Gefährlichkeit ohne zusätzliche analytische Untersuchungen zu dokumentieren (zB in einem Beurteilungsnachweis).
Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
Für die Zuordnung zu einer Abfallart kann die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführt werden. Für Ausstufungen haben die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Sowohl für die Zuordnung zu einer Abfallart als auch für die Ausstufung hat die Untersuchung und Bewertung von flüssigen Abfällen nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen, die nicht vom üblichen Parameterumfang umfasst sind, enthält, sind diese sowohl bei der Zuordnung als auch bei der Ausstufung ergänzend zu untersuchen.
Für die allgemeine Ausstufung durch den Abfallbesitzer ist das Nichtzutreffen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachzuweisen. Dazu ist das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften analytisch (chemisch, physikalisch oder biologisch), rechnerisch oder gegebenenfalls mit entsprechender Begründung zu entkräften, zum Beispiel kann der Entfall der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses des Abfalls begründet werden.
Für Untersuchungen ist neben dem Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 auch der Parameterumfang von HP12, HP15 nach Anhang 3 dieser Verordnung maßgeblich, wobei die Parameter S2- freisetzbar bei pH4, CN- freisetzbar bei pH4, PAK (im Eluat), Phenole, BTEX, PCB, polychlorierte Dioxine (PCDD/PCDF) und andere POP oder POX nur bei Verdacht aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses zu untersuchen sind.
Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich.
Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte (bezogen auf den Parameter oder die Verbindung in Abhängigkeit der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft) hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.
Für eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber ist ein Beurteilungsnachweis gemäß DVO 2008, der die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, erforderlich. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter konkreten Deponiebedingungen gilt als erbracht, wenn der Abfall gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf dem jeweiligen konkreten Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt zulässigerweise ablagerbar ist.
Wenn kein POP-Abfall gemäß EU-POP-V vorliegt und die Deponierungsverbote und die maßgeblichen Grenzwerte nach Anhang 1 der DVO 2008 eingehalten werden, bedarf es hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung und HP 15 bezüglich der physikalischen Eigenschaften sowie der Peroxidbildung keiner weiteren expliziten Bewertung, deren Nichtzutreffen ist dennoch zu begründen. Bei Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien bedarf es auch hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich Gewässergefährdung keiner weiteren expliziten Bewertung. Die Bewertung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaften ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten.
Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 bedarf es einer Bewertung, ob von diesen Abfällen unter konkreten Deponiebedingungen Gefährdungen ausgehen.
Für Untersuchungen ist der Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 maßgeblich.
Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich. Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.
1. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese gefahrenrelevanten Eigenschaften nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.
2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10 HP 11 und HP 13
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die als relevant anzusehenden Stoffe unter Berücksichtigung der Einstufung nach der CLP-Verordnung zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.
3. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9
Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (SN 13705 g, SN 13706 g und SN 13707 g), bei Versuchstieren (SN 13401 g) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (SN 97101 g), sowie bei Lebendimpfstoffen (SN 53508 g) als zutreffend anzusehen. Für andere Abfallarten ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.
4. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist der Gehalt der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Abfälle, die mit den Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 gekennzeichnet sind oder als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, sind unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung als gefährlich einzustufen; eine Ausstufung dieser Abfälle ist nicht zulässig.
Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bestimmung der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle zusätzlich durch Übereinstimmungsbeurteilungen des Abfalls gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen.
5. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14
Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden gemäß CLP-Verordnung einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.
Eine allfällige Testung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich die Gewässergefährdung hat nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, durch einen Limittest oder gegebenenfalls einen EC 50-Test zu erfolgen. Alternativ kann auch die ÖNORM EN 14735 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Abfallproben für ökotoxikologische Untersuchungen“, ausgegeben am 1. August 2006, herangezogen werden. Bei einer Testung sind zumindest drei Testorganismen, repräsentiert durch Süßwasseralgen, Leuchtbakterien und Daphnien entsprechend dem Stand der Technik zu bewerten.
5.1. Häufigkeit der Bewertung von HP14 gewässergefährdend im Rahmen von Ausstufungsverfahren
Bei einmalig anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.
Bei der Ausstufung eines Abfallstroms, für den der Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses erbracht wird, ist ein Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach vier Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen. Wenn zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit über den Limittest hinaus ein EC 50-Test notwendig war, ist der Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach zwei Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen.
Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.
5.2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend bei verunreinigten Aushubmaterialien
Für Aushubmaterial gemäß ist im Zuge einer allgemeinen Ausstufung eine Bewertung von HP 14 gewässergefährdend für die Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart vorzunehmen.
Für Aushubmaterial gemäß , ist im Zuge einer Ausstufung zum Zweck der Deponierung auf einer Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie sowie Massenabfalldeponie die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt.
Für Aushubmaterial, das nicht unter fällt und das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 einhält gilt die Regelvermutung, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht zutrifft.
Für Aushubmaterial, das nicht unter fällt und die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ist mit der Bewertung der Zulässigkeit der Ablagerung die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend implizit mitbeurteilt.
6. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15
Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls relevanten, begrenzten Parameter – mit Ausnahme der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 – gemäß Anhang 3 analytisch zu untersuchen und mit den Grenzwerten des Anhangs 3 zu vergleichen.
Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 zuzuordnen ist, sind als gefährlich nach HP 15 einzustufen. Dies gilt nicht, wenn der Abfall in einer Form vorliegt, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.
Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 hinsichtlich der begrenzten Parameter inklusive der Gesamtgehalte der Parameter Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn, durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und für wiederkehrend anfallende Abfälle durch zusätzliche Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß HP 15 ist zu beurteilen. Die Beurteilung hat jedenfalls auf Basis einer chemischen Untersuchung zu erfolgen.
B. Bei der Klassifikation von Abfällen zu berücksichtigende Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung
Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Anmerkung A:
Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Anhangs VI Teil 3 CLP-Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.
In einigen Fällen wird in Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.4. CLP-Verordnung gebührend beachten.
Anmerkung B:
Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.
In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“.
In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter „%“ ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.
Anmerkung D:
Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt.
Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.
Anmerkung F:
Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.
Anmerkung J:
Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Anmerkung L:
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdöl-fraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Anmerkung M:
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr. 200-028-5) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Anmerkung P:
Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält.
Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) 260-262-301 + 310-331 (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)23-24-62 (Tabelle 3.2) anzuwenden.
Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.
Anmerkung Q:
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
— Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt.
— Mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.
— Bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität.
— Bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest blieben eine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen aus.
Anmerkung R:
Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm.
Anmerkung U:
Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.
Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2. Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen
Anmerkung 1:
Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in der CLP-Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Anmerkung 2:
Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Anmerkung 3:
Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.
Anmerkung 5:
Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.
Anhang 5
Anzeige der Ausstufung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020
ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG1 (Gemäß iVm Abfallverzeichnisverordnung)
1.
ANZEIGER (ABFALLBESITZER)
1.1.
FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME:
zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß Abfallverzeichnisverordnung
5.1.
KENNUNG:
5.2.
AUSSTELLUNGSDATUM
Ausstufung einer Einzelcharge2
6.
MASSE DES ABFALLS3
Kilogramm
(kg)
7.
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)
7.1
Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
7.2.
Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
7.3.
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)
7.4.
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)
7.5.
Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008
7.6.
Sonstige Einzelcharge
Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls2
8.
MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3,4
Kilogramm
(kg)
9.
HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)
9.1.
Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)
9.2.
Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)
9.3.
Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich)
9.4.
Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008
10.
NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls
zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc.
11.
ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)
Schlüsselnummer
Spezifizierung
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung
12.
ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)
Schlüsselnummer
Spezifizierung
(Kurz)bezeichnung / Anmerkung
Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.
Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002.
DATUM
Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers
_________________________
1 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich.
2 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen.
3 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden.
4 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann
Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 409/2020 · Stammfassungkundgemacht am 23.09.2020