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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnisse

. (1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß , b und e, sowie und c die den Organen der Abgabenbehörden in , und eingeräumten Befugnisse zu.

(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß , b und e, sowie und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( und ) und Ersuchen um Beistand ( und ), im Falle des und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch

1. Sicherstellungsaufträge () erlassen sowie

2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und

3. Sicherungsmaßnahmen ()

vorgenommen werden.