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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 23.09.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 51/2014

Änderung

BGBl. I Nr. 127/2015 (NR: GP XXV RV 796 AB 824 S. 98. BR: AB 9464 S. 846.)

BGBl. I Nr. 69/2016 (NR: GP XXV RV 1152 AB 1245 S. 136. BR: AB 9623 S. 856.)

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 12/2020 (NR: GP XXVII IA 396/A AB 102 S. 16. BR: AB 10287 S. 903.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)

BGBl. I Nr. 4/2021 (NR: GP XXVII RV 468 AB 488 S. 69. BR: AB 10503. S. 917.)

BGBl. I Nr. 207/2021 (NR: GP XXVII AB 1155 S. 129. BR: AB 10774 S. 934.)

BGBl. I Nr. 228/2021 (NR: GP XXVII IA 2082/A AB 1186 S. 137. BR: 10804 AB 10832 S. 935.)

Anmerkung

Das ABBAG-Gesetz wurde in Artikel 5 des BGBl. I Nr. 51/2014 kundgemacht.

ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes

. (1) Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr 98/1965, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. In diesem Beschluss ist die Firma in „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ (ABBAG), im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet, zu ändern. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Satzungsänderungen sind vorzunehmen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ABBAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. ist auf die Umwandlung nicht anwendbar. Die Geschäftsanteile an der ABBAG haben mehrheitlich im Eigentum des Bundes zu stehen. Die Verwaltung der Anteile namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, auf die ABBAG anzuwenden.

(3) Soweit es für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, als Sacheinlage die Anteile, die der Bund an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, hält oder die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten oder eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

Unternehmensgegenstand

. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in

1. der Verwaltung einschließlich der Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten des Bundes und der Gesellschaft an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß , sowie

2. der Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

3. der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß , die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

(2) Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,

1. der Erwerb und die Übernahme von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß ,

2. das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß ,

3. die Veräußerung und Abgabe von Anteilen und Vermögensrechten an Abbaugesellschaften und Rechtsträgern gemäß ,

4. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in genannten öffentlichen Interessen geboten sind und

5. das Ergreifen von Maßnahmen, durch die die Abwicklung einer Abbaugesellschaft oder eines Rechtsträgers nach sichergestellt wird. Die Maßnahmen müssen erforderlich sein, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sicherzustellen oder die österreichische Volkswirtschaft zu schützen, und geeignet sein, wesentlich zur Herstellung nachhaltig geordneter Haushalte im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, beizutragen.

6. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die zur Wahrung der in genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

7. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß , die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.

(2a) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die Gesellschaft eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu gründen, deren Stamm- oder Grundkapital zur Gänze im Eigentum der Gesellschaft steht. Der Unternehmensgegenstand dieser Tochtergesellschaften hat ausschließlich die Durchführung von Aufgaben, Dienstleistungen und Maßnahmen zu umfassen, die nach diesem Gesetz der Gesellschaft obliegen und von der Gesellschaft über Auftrag des Bundesministers für Finanzen einer oder mehrerer dieser Tochtergesellschaften übertragen und von diesen durchgeführt oder von diesen für die Gesellschaft erfüllt werden können.

(3) Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.

(4) Abbaugesellschaften gemäß Abs. 1 sind

1. die Abbaueinheit gemäß des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014,

2. Abbaueinheiten gemäß § 83 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 und

3. Abbaugesellschaften gemäß .

(5) Der Bund hat die Finanzierung der Gesellschaft und des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(6) Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Die ABBAG hat mit der Maßgabe einzuhalten, dass § 38 Abs. 1 2. Satz BWG auch für Geheimnisse gilt, die aufgrund von Auskunftspflichten gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß FinStaG dem Bund bekannt zu geben sind. Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 ist anzuwenden.

(7) , und – IO, RGBl. Nr. 337/1914, und die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr 114/1997, sind auf die ABBAG nicht anzuwenden.

Bestellung der Organe

. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß bestellte Vorstand.

(2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu bestellen.

Bevollmächtigter des Bundes

. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um finanzielle Maßnahmen gemäß und die Ausfertigung der Finanzierungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte der ABBAG aus diesen Finanzierungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff ABGB zu übertragen. Der Bevollmächtigte muss über die entsprechende Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß , 3, , , , und oder gemäß in Österreich verfügen.

(2) Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln.

Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. , die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Veräußerung von Anteilen

. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.

Gebühren und Abgaben

. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund und die Gesellschaft sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Übergangsbestimmung

. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Tochtergesellschaften

. (1) Auf Tochtergesellschaften, die von der Gesellschaft gemäß gegründet werden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß übertragen. Der Bund stattet die COFAG so aus, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Bürgerlich-rechtliche Sonderbestimmungen

. Die Bestimmungen des und 2 ABGB gelten nicht für im Zusammenhang mit einer finanziellen Maßnahme gemäß vereinbarte Zessionsverbote.

. Abweichend von bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß , mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Inkrafttreten

. , 2, 3 und 5 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017 zu den und 5a, BGBl. I Nr. 51/2014)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026 ↗
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 7

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025 ↗
BGBl. I Nr. 86/2024kundgemacht am 18.07.2024

Fassungen ab: 01.11.2024, 01.08.2024, 31.12.2021, 15.05.2020, 16.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3a, § 3b, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 7

COFAG Sammelgesetz

BGBl. I Nr. 86/2024 ↗
BGBl. I Nr. 125/2023kundgemacht am 19.10.2023

Fassungen ab: 01.11.2024

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 125/2023 (VfGH)

Aufhebung des § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 2a, § 3b Abs. 2 und § 6a des ABBAG-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 125/2023 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 228/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 31.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 228/2021 (NR: GP XXVII IA 2082/A AB 1186 S. 137. BR: 10804 AB 10832 S. 935.)

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, des Garantiegesetzes 1977, des ABBAG-Gesetzes und der Bundesabgabenordnung

BGBl. I Nr. 228/2021 ↗
BGBl. I Nr. 207/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 207/2021 (NR: GP XXVII AB 1155 S. 129. BR: AB 10774 S. 934.)

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, des Garantiegesetzes 1977 und des ABBAG-Gesetzes

BGBl. I Nr. 207/2021 ↗
BGBl. I Nr. 4/2021kundgemacht am 07.01.2021

Fassungen ab: 08.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 3b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 4/2021 (NR: GP XXVII RV 468 AB 488 S. 69. BR: AB 10503. S. 917.)

COVID-19-Transparenzgesetz

BGBl. I Nr. 4/2021 ↗
BGBl. I Nr. 44/2020kundgemacht am 14.05.2020

Fassungen ab: 15.05.2020

Erfasste Bestimmungen: § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)

18. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 44/2020 ↗
BGBl. I Nr. 23/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 3b, § 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

3. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 23/2020 ↗
BGBl. I Nr. 12/2020kundgemacht am 15.03.2020

Fassungen ab: 16.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3b, § 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 12/2020 (NR: GP XXVII IA 396/A AB 102 S. 16. BR: AB 10287 S. 903.)

COVID-19 Gesetz

BGBl. I Nr. 12/2020 ↗
BGBl. I Nr. 107/2017kundgemacht am 26.07.2017

Fassungen ab: 27.07.2017

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5a, Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des Aktiengesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des E-Geldgesetzes 2010, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Energie-Control-Gesetzes, des EU-Verschmelzungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Glücksspielgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, der Insolvenzordnung, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Maklergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Ratingagenturenvollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des SE-Gesetzes, des SFT-Vollzugsgesetzes, des Spaltungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Übernahmegesetzes, des Unternehmensgesetzbuches, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Zahlungsdienstegesetzes, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes und des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

BGBl. I Nr. 107/2017 ↗
BGBl. I Nr. 69/2016kundgemacht am 01.08.2016

Fassungen ab: 02.08.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 69/2016 (NR: GP XXV RV 1152 AB 1245 S. 136. BR: AB 9623 S. 856.)

Haftungsgesetz-Kärnten und Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, des ABBAG-Gesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

BGBl. I Nr. 69/2016 ↗
BGBl. I Nr. 127/2015kundgemacht am 06.11.2015

Fassungen ab: 07.11.2015, 01.07.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5, § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 127/2015 (NR: GP XXV RV 796 AB 824 S. 98. BR: AB 9464 S. 846.)

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des ABBAG-Gesetzes aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern

BGBl. I Nr. 127/2015 ↗
BGBl. I Nr. 51/2014 · Stammfassungkundgemacht am 31.07.2014

Fassungen ab: 01.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) sowie Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

BGBl. I Nr. 51/2014 ↗