Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Inkrafttreten

. (1) tritt für Bundespolizeidirektionen mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Für andere Behörden tritt in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann dem Bundesminister für Inneres mitteilt, daß für diese Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten gemäß im zentralen Waffenregister des Bundesministers für Inneres geschaffen wurden, spätestens jedoch am 1. Jänner 2000.

(3) tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) Der Zeitpunkt gemäß , ab dem die Registrierungspflicht gemäß eintritt, ist der 1. Oktober 2012; die , 7 Abs. 1 und 8 bis 15 sowie die Anlagen 1 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

(5) sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

(6) sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(7) , 4, 6 bis 9, , und 4 sowie samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 treten mit dem in festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

(8) Die Überschrift zu , , und Abs. 2 Z 1, 2 und 4, , bis 3, , samt Überschrift, samt Überschrift, und Abs. 6, , , , bis 3, samt Überschrift, die Anlagen 1, 2 sowie die Anlagen 4 bis 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 treten mit dem gemäß kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)