Außerkrafttreten
. (1) Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählten Rechtsvorschriften;
2. in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen;
3. auf Grund von Verfassungsgesetzen erlassene Verordnungen;
4. seit dem 1. Jänner 1946 kundgemachte Verordnungen, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden.
