Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl Nr 63/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/1989 wird geändert wie folgt:

1. Der bisher erste Satz des Verordnungstextes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Auf Grund des § 7 Abs 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl Nr 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien."

2. Nach § 1 (neu) wird angefügt:

"§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.

(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."

3. In der Anlage entfällt im dritten Satz des § 5 Abs 4 die Wortfolge "der Bundesgendarmerie,".