Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch HP-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 10. März 2000 betreffend Säumniszuschlag 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2001/13/0260, verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. Mai 2004
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: