Volltext

UFS 05.05.2004, RV/0653-W/04

Säumniszuschlag für Umsatzsteuersondervorauszahlung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 21 Abs. 1a UStG 1994
Schlagworte
Umsatzsteuersondervorauszahlung · Wahlrecht

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch HP-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 10. März 2000 betreffend Säumniszuschlag 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Text

Entscheidungsgründe

Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2001/13/0260, verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. Mai 2004

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Rechtssätze

RV/0653-W/04-RS1

Rechtssatz

Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers kann die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Demnach tritt als einzige Rechtsnachfolge des Unterbleibens der Entrichtung der Sondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr ein.(VwGH 31.3.2004, 2001/13/0260).