Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Klaus Zangerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das Kalenderjahr 1995 betragen die Bemessungsgrundlage 51.176,21 € (704.200 S) und die Einkommensteuer 17.117,33 € (235.539,64 S). Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich für das Kalenderjahr 1995 eine Nachforderung in Höhe von 352,39 € (4.849 S).
Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes wird auf dessen ausführliche Darstellung sowohl in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 10. Dezember 1998, Zl. RV 2/1-T6/98 (Seite 2 bis 5), als auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.2003, 99/14/0071 (Seite 1 bis 6), hingewiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Weiters bestimmt § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, dass Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten sind. Gleiches gilt nach Z 9 der zitierten Gesetzesstelle für Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Zufolge § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabenpflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 leg. cit. gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Zudem sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Der Bw. machte im Zuge des Veranlagungsverfahrens für das gegenständliche Kalenderjahr diverse Aufwendungen geltend, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden haben sollen. Dazu legte er eine Aufstellung seiner Ausgaben (samt zahlloser Beilagen) und im Zuge des Verwaltungsverfahrens auch zwei Fahrtenbücher vor. Der betragsmäßig größte Teil der als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen entfiel dabei auf Reisekosten (Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder), die im Zusammenhang mit Besuchen diverser Kurse, Ausstellungen, Messen, Konzerten usw. standen.
Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder:
Im Zuge des Verfahrens vor der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz forderte diese von den Veranstaltern von acht zufällig ausgewählten Kursen bzw. Seminare, welche der Bw. laut "Werbungskostenaufstellung" im Kalenderjahr 1995 besucht zu haben behauptete, Teilnehmerlisten an, um sich Gewissheit über den tatsächlichen Besuch dieser Veranstaltungen durch den Bw. zu verschaffen. Mit Telefax vom 6. August 1998 übermittelte das K.D.Z. in Wien, die Teilnehmerliste für das am 12. und 13. Juni 1995 veranstaltete "Chefseminar: Stadtverwaltungen auf Modernisierungskurs". Mit Telefax vom 11. August 1998 übermittelte die A.G. M. in Graz, Teilnehmerlisten für folgende Veranstaltungen:
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Altgeräte aus dem Elektronikbereich, 18. September 1995
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Abwasserberater-Schulung, 21. - 23. März 1995
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PR-Strategien für die kommunale Abfallwirtschaft, 27. - 29. Juni 1995
Auf keiner dieser Teilnehmerlisten scheint der Name des Bw. auf, weshalb mit Vorhalt vom 12. August 1998 seinem steuerlichen Vertreter das Ergebnis dieser Ermittlungen zur Kenntnis gebracht und unter anderem um Stellungnahme bzw. Vorlage entsprechender Beweismittel für den tatsächlichen Besuch aller in der Werbungskostenaufstellung angeführten Veranstaltungen ersucht wurde. Zudem wurde noch auf vorhandene Differenzen bei den beantragten Kilometergeldern hingewiesen und um Nachreichung entsprechender Nachweise für die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form von "Pickerl-Berichten", Reparaturrechnungen und Fahrtenbuch ersucht.
Mit Schreiben vom 14. September 1998 beantwortete der Steuerpflichtige diesen Vorhalt in den wesentlichen Punkten durch seinen steuerlichen Vertreter wie folgt:
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Pkt.1) Das Fehlen in den Teilnehmerlisten kann sich der Berufungswerber nicht erklären.
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Pkt.2) Ein Nachweis über die vorgelegten Unterlagen hinaus ist dem Pflichtigen 1998 nicht mehr möglich...
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Pkt.3) Laut Fahrtenbüchern sind es zusammengerechnet 52.390 km. Die Fahrtenbücher werden im Original vorgelegt. Pickerlberichte oder Reparaturrechnungen gibt es nicht mehr, da der Berufungswerber in der Zwischenzeit bereits das 3. Auto fährt.
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Pkt.4) ....
Im Zuge weiterer Ermittlungen wurden der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz zusätzliche Teilnehmerlisten übermittelt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Veranstaltungen:
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Konferenz "Siedlungswasserwirtschaft in Österreich - quo vadis ?" von 23. bis 24. November 1995
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Symposium "Rechtssicherheit im Baugeschäft" vom 23. bis 24. Oktober 1995
Wiederum scheint der Name des Bw. in diesen nicht auf. Zudem teilte der Ausschreiber der Seminare "Erfolgreiche Werkzeuge und Instrumente der praktischen Unternehmensführung" (13. - 14. März 1995) und "Rhetorik und Dialektik gekonnt in der Praxis beherrschen" (11. - 13. Oktober 1995) - laut Angaben des Bw. hat er auch diese Seminare besucht - mit, dass diese mangels Teilnehmern überhaupt nicht stattgefunden haben. Diese Tatsachen wurden dem Bw. mit ho. Schreiben vom 27. Oktober 1998 nachweislich mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2003 forderte der nunmehr entscheidende Unabhängige Finanzsenat den Bw. erneut auf, seine Teilnahme an sämtlichen in der Werbungskostenaufstellung verzeichneten "Veranstaltungen" nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Im Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 teilte der Bw. mit, dass das Fehlen des Namens des Bw. in den Teilnehmerlisten die unterschiedlichsten Gründe haben könne. Er räumte jedoch ein, dass die Aufstellung über die besuchten Seminare im Nachhinein erfolgt sei und dabei Fehler unterlaufen sein könnten. Tatsache sei jedoch, dass sich der Bw. an den Seminarorten oder in der Umgebung dieser regelmäßig mit Bürgermeisterkollegen, Gemeinderäten oder Funktionärskollegen zum Gedankenaustausch über kommunalpolitische Themen getroffen und kommunale Einrichtungen besichtigt habe. Dabei sei es auch zu verspätetem Eintreffen oder zum Versäumen des einen oder anderen Seminares gekommen. Der Bw. bestehe ausdrücklich darauf, dass er an den angegebenen Seminarorten bzw. deren Umgebung stets anwesend gewesen sei. Immer seien Seminarbesuche mit kommunalpolitischen Treffen kombiniert worden bzw. seien anlässlich eines Treffens in der Nähe stattfindende Seminare ausfindig gemacht worden, welche für den Fall, dass vor oder nach den Terminen genügend Zeit vorhanden sein sollte, eventuell besucht werden konnten.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Bw. Reisen und Aufenthalte an den Seminarorten bzw. in deren Umgebung nicht glaubhaft zu machen und schon gar nicht nachzuweisen.
Die damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz hat - wie bereits angeführt - acht stichprobenartig und zufällig ausgewählte Veranstaltungen auf die Teilnahme des Bw. hin untersucht und stellte fest, dass sein Name bei sechs dieser Veranstaltungen in den Teilnehmerlisten nicht aufscheint. Die restlichen zwei Veranstaltungen haben nachweislich überhaupt nicht stattgefunden, da sie mangels Teilnehmern abgesagt werden mussten. Trotzdem behauptet der Bw. sowohl in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als auch in der Beantwortung des Vorhaltes vom 12. August 1998 ("Zu Pkt. 1) Das Fehlen in den Teilnehmerlisten kann sich der Berufungswerber nicht erklären.") an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Dem gegenüber räumt er im Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 die Möglichkeit ein, dass bei der im Nachhinein erfolgten Aufstellung über die besuchten Seminare "Fehler unterlaufen sein können". Auch deutet er an, dass er verschiedene Seminare überhaupt nicht besuchte, weil Gespräche mit Kommunalpolitikern, Bügermeistern, Funktionsträgern usw. vor Ort einen Seminarbesuch unmöglich gemacht hätten. Allerdings will er jeweils an den Seminarorten oder in deren Umgebung anwesend gewesen sein. Zu diesen nunmehr neuen Vorbringen bleibt er jedoch jegliche konkrete Angabe schuldig.
Auf Grund der gesamten Ermittlungsergebnisse steht nunmehr fest, dass der Name des Bw. in keiner einzigen der angeforderten Teilnehmerlisten aufscheint und zwei der angeblich besuchten Veranstaltungen gar nicht stattgefunden haben. Diese Tatsachen lassen nur einen Schluss zu, nämlich, dass der Bw. an keiner der in den Aufstellungen enthaltenen Veranstaltungen teilgenommen hat. Dies umsomehr, als einerseits auf die Bitte der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz um Nachreichung von Beweismitteln für die tatsächliche Teilnahme an diesen Veranstaltungen lediglich mit dem Satz "Ein Nachweis über die vorgelegten Unterlagen hinaus ist dem Pflichtigen 1998 nicht mehr zumutbar" geantwortet wurde, und andererseits der Bw. der nunmehr zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz gegenüber selbst ihm unterlaufene Fehler beim Aufstellen der Listen der besuchten Seminare zugesteht bzw. einräumt, an manchen Seminaren gar nicht teilgenommen zu haben. Aus diesem Grund sind aber auch die vorgelegten Fahrtenbücher im vorliegenden Zusammenhang nicht als taugliche Beweismittel für die Durchführung von Fahrten an die Seminarorte bzw. in deren Umgebung geeignet. Es steht nämlich fest, dass die darin angeführten Reisezwecke - Besuche diverser Seminare, Konferenzen und Symposien, die aber nicht besucht wurden - ebensowenig mit den nicht widerlegten Feststellungen der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz übereinstimmen, wie die Zielorte, welche ja - wie der Bw. im Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 ausführt - mit den Seminarorten nicht (immer) übereinstimmen, weil die nunmehr ins Treffen geführten Gespräche und Besichtigungen des Bw. in der Umgebung des jeweils angegebenen Ziel(=Seminar)ortes statt gefunden haben sollen. Über das Fahrtenbuch hinaus wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, die eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Bw. im Zusammenhang mit den ursprünglich als Reisen zu Seminaren, Kursen oder Symposien, nunmehr als Reisen zu Besprechungen über kommunalpolitische Themen bzw. zu Besichtigungen dargestellten Fahrten ermöglichen. Vielmehr wurde in den Vorhaltsbeantwortungen ausgeführt, dass Pickerlberichte oder Reparaturrechnungen nicht mehr vorhanden seien. Außerdem hat der Bw. weder Zahlungsbelege vorgelegt noch Personen bekannt gegeben, auf deren Einladung er an den Kursen teilgenommen hätte. Auch Namen von Personen, mit denen er sich an den Seminarorten bzw. in deren Umgebung wurden von ihm ebensowenig konkret benannt, wie die Probleme, welche besprochen wurden oder die Einrichtungen, die er anlässlich des Besuches besichtigte, obwohl die nunmehr entscheidende Abgabenbehörde ihn in Punkt 6. des schon mehrmals angeführten Vorhaltes vom 5. November 2003 ausdrücklich erneut aufforderte, seine Teilnahme an den "Veranstaltungen" nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Der Berufungswerber hat also auf sämtliche Versuche der Abgabenbehörden, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, lediglich ausweichend und verschleiernd reagiert und somit an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht in zielführender und zweckdienlicher Art und Weise mitgewirkt, obwohl ihm dies ohne weiters möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Dieses gegen die ihm durch die Bestimmungen der §§ 119 und 138 BAO auferlegten Verpflichtungen verstoßende Verhalten lässt im Zusammenhang mit den oben angeführten Feststellungen (Nichtaufscheinen in den Teilnehmerlisten, Absage von Seminaren) in freier Beweiswürdigung nur den Schluss zu, dass der Bw. die in seiner Aufstellung angeführten Veranstaltungen tatsächlich nicht besucht hat und ihm deshalb die Vorlage von tauglichen Beweismitteln nicht möglich ist. Aus diesem Grund werden für folgende im Fahrtenbuch enthaltene Reisen keinerlei Werbungskosten anerkannt:
Titel des Seminares, Kurses | Ort | Datum | Kilometer |
Halftung im Arbeitsrecht, umweltrechtliche Risiken beim Erwerb von Liegenschaften und Unrternehmen und die Vergabepraxis öffentlicher öffentlicher Aufträge in der EU | Wien | 16. bis 18. Jänner 1995 | |
Rechtsfragen in der Baupraxis | Wien | 19. Jänner 1995 | 1.065 |
Zwischen Wohnungsnot und Standortkonkurrenz | Wien | 23. Jänner 1995 | 990 |
Stadtmarketing - Neue Wege der Stadtentwicklung | Winterthur | 26. bis 27. Jänner 1995 | 702 |
Preisverhandlungen im Baueinkauf erfolgreich führen | Wien | 5. bis 7. Februar 1995 | 991 |
Abfallwirtschaft | Graz | 20. bis 22 Februar 1995 | 930 |
Die Krise des Wohlfahrtsstaates und Fehlzeiten mitarbeiterorientiert reduzieren | Wien | 23. bis 25. Februar 1995 | 995 |
Abwasserreinigung und Überzeugend argumentieren und wirkungsvoll präsentieren | Wien | 26. Februar bis 3. März 1995 | 1.044 |
Steuerpflicht von Gemeinden, Umweltrecht in der Gemeinde und Bau- und Objektplanung | Wien | 6. bis 11. März 1995 | 1.080 |
Erfolgreiche Werkzeuge und Instrumente der praktischen Unternehmensführung und Bewerberauswahl | Wien | 13. bis 18. März 1995 | 954 |
Abwasserberatung | Graz und Ottenstein | 20. bis 24. März 1995, 24. bis 26. April und 20.bis 23. Juni 1995 | 2.769 |
Stadt- und Regiomarketing Forum | Wien | 27. bis 30. März 1995 | 990 |
Bodenpolitik der Zukunft | Wien | 2. bis 4. April 1995 | 990 |
Siedlungswasserwirtschaft am Scheideweg und Russland - Krisenherd oder ordnungsmacht | Wien | 5. bis 8. April 1995 | 985 |
Konfliktfeld Landwirtschaft-Wasserwirtschaft | Wien, Ottenstein | 18. bis 20. April 1995 | 895 |
Mega Memory | Wien | 21. April 1995 | 22 |
Unisys | Wien | 2. bis 6. Mai 1995 | 991 |
Panik- und Brandschutzlösungen | Wien | 7., 8. Mai 1995 | 988 |
Fachausstellung für Glas- und Wasserfach | Graz | 9. bis 12. Mai 1995 | 930 |
Tourismus und Landwirtschaft | Weissensee | 15. bis 17. Mai 1995 | 702 |
Kommunales Management | Wien | 18. bis 20. Mai 1995 | 489 |
Menschen oder Humanressourcen | Steyr | 22. bis 24. Mai 1995 | 718 |
7. Verbandstag | Baden | 30. Mai bis 2. Juni 1995 | 1.023 |
Bewährte Arbeitstechniken bei der Suche neuer Mitarbeiter | Wien | 7. bis 9. Juni 1995 | 990 |
Chefseminar | Villach | 11. bis 14. Juni 1995 | 560 |
PR-Strategien für die kommunale Abfallwirtschaft | Graz | 26. bis 30. Juni 1995 | 943 |
Deutsch in der Wirtschaftspraxis | Wien | 2. bis 4. Juli 1995 | 987 |
Kommunales Management | Baden | 5. bis 7. Juli 1995 | 1.034 |
Ökoplant - ihr Baumlieferant | Sopronhorpacs | 4. bis 7. September 1995 | 1.130 |
Herausforderung für Management und Mitarbeiter | Linz | 10. bis 12. September 1995 | 660 |
Sicherheitsmesse und Fachkongress Security | Wien | 13. bis 16. September 1995 | 995 |
Altgeräte aus dem Elektro und Elektronikbereich | Graz | 17. bis 19. September 1995 | 698 |
12. Ruster Tagung und Ausstellungseröffnung Art Shop | Rust und Wien | 19. bis 22. September 1995 | 544 |
Grazer Herbstmesse, ÖWAV-Seminar, Weg zur Kampagnefähigkeit | Graz, Wien (lt. Prospekt Wels), | 1. bis 7. Oktober 1995 | 1.211 |
Rhetorik und Dialektik gekonnt in der Praxis beherrschen, Symposion | Salzburg, Kössen | 11. bis 14. Oktober | 302 |
Weltkongress der Abfallwirtschaft | Wien | 15. bis 21. Oktober 1995 | 1.090 |
ÖPWZ-Fachtagung | Wien | 22. bis 24. Oktober 1995 | 988 |
Sport- und Freizeitmesse in Köln | Köln | 25. bis 29. Oktober 1995 | 1.440 |
Stadt- und Gemeindeentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit im Gesundheits- und Sozialbereich | Wien, Wels | 6. bis 10. November 1995 | 990 |
Individuelles Zeitmanagement für Führungskräfte und Qualitätsmanagement in der Stadtverwaltung | Wien, Wels | 13. bis 16. November 1995 | 974 |
Biomasse und Siedlungswasserwirtschaft in Österreich - quo vadis? | Kautzen, Wien | 20. bis 25. November 1995 | 923 |
natürliche Rhetorik und Biotonnen-Hygiene | Wien, Graz | 27. bis 30. November 1995 | 1.233 |
durch Sprechen überzeugen. der Einsatz von Managementinstrumenten in Klein- und Mittelgemeinden | Wien, Linz | 3. bis 6. Dezember 1995 | 974 |
Neuerungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes und die Magie des Konflikts | Wien | 11. bis 14. Dezember 1995 | 990 |
mit Zeitmanagement zu hoher Produktivität und Lebensqualität=Motivation | Wien | 17. bis 19. Dezember 1995 | 992 |
Insgesamt | 40.476 | ||
Der Bw. begehrte die Berücksichtigung von Kilometergeldern für 52.390 angeblich beruflich gefahrene Kilometer. Hiebei berücksichtigte er 7.200 Kilometer (600 km pro Monat) für Fahrten, bei denen - wie er selbst in Beantwortung des ho. Vorhaltes vom 5. November 2003 ausführte - "eine private Mitveranlassung im Sinne des § 20 EStG nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann". In Punkt 4 dieses Vorhaltes hat der Unabhängige Finanzsenat eine Reihe von im Fahrtenbuch enthaltenen Fahrten aufgelistet, welche den Bw. zu Konzerten, Liederabenden, Ski- und Rodeltagen, Bällen usw. führten. Zieht man von den (um die privat mitveranlassten Fahrten verminderten) geltend gemachten Kilometern die o. a. Kilometer ab, die den Bw. an Orte bzw. in die Nähe von Orten geführt haben sollen, an denen Seminare und Kurse abgehalten wurden, verbleiben jene Kilometer, für die Fahrten innerhalb der Gemeinde bzw. in die Landeshauptstadt mit einem Reisezweck, bei welchem eine berufliche Veranlassung nicht von vorneherein auszuschließen ist (s. Seite 10 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2003, Zl. 99/14/0071). Die für diese Fahrten dem Bw. entstandenen Aufwendungen sind in Höhe von 54.804,40 S (52.390 km - 40.476 km = 11.914 km x 4,60 S) als Werbungskosten anzuerkennen.
Für folgende Inlandsdienstreisen sind nachstehende Tagesgelder zu berücksichtigen:
Dauer der Dienstreise | Anzahl der Zwölftel (Anzahl der Nächtigungen) |
vom 30. Jänner 11 Uhr bis 1. Februar 12 Uhr | 25 (2) |
vom 8. Februar 6 Uhr 30 bis 9. Februar 24 Uhr | 24 (1) |
vom 31. März 6 Uhr bis 1. April 11 Uhr | 17 (1) |
am 28. Mai von 7 Uhr bis 23 Uhr | 12 |
vom 10. Juni 6 Uhr bis 11. Juni 11 Uhr 50 | 18 (1) |
am 14. Oktober von 5 Uhr bis 20 Uhr 45 | 12 |
am 21. Oktober von 13 Uhr bis 19 Uhr | 6 |
am 2. November von 6 Uhr bis 20 Uhr | 12 |
Insgesamt | 126 (5) |
Außerdem unternahm der Bw. am 1. Dezember 1995 von 7 Uhr bis 18 Uhr 45 eine Dienstreise in die Schweiz. Mangels genauer Angaben im Fahrtenbuch wird die Fahrzeit im Inland mit 4 Stunden geschätzt, sodass sich ein Auslandsaufenthalt im Ausmaß von 7 Stunden 45 Minuten ergibt, was zur Berücksichtung eines Drittels des für die Schweiz gültigen Tagesgeldes (1/3 von 507 S = 169 S) und von acht Zwölfteln (12 - 4) des Inlandstagesgeldes führt. Insgesamt sind an Tagesgeldern somit 4.189 S (134 x 30 S + 169 S) sowie an Nächtigungsgeldern 1.000 S (5 x 200 S) als Werbungskosten anzusetzen.
An Reisekosten sind für das Kalenderjahr 1995 somit 59.993,40 S als Werbungskosten abzuziehen.
Entlohnung der Tochter für Schreibarbeiten:
Der Bw. machte in der Veranlagungserklärung einen Betrag von 9.600 S für Schreibarbeiten als Werbungskosten geltend. Diese Arbeiten seien durch seine Tochter ausgeführt worden. Grund dafür wäre, dass es sich bei diesen Schreibarbeiten um parteiinternen Schriftverkehr sowie um Schriftverkehr im Zusammenhang mit vertraulichen Gemeindeangelegenheiten gehandelt hätte. In der Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes vom 20. Dezember 1996, in welchem um Vorlage der durch die Tochter verfassten Schriftstücke und einer Grundsatzvereinbarung ersucht wurde, gab der Bw. an, die entsprechenden Schriftstücke wären so vertraulich, dass eine Vorlage beim Finanzamt nicht möglich wäre und auch kein Werkvertrag bestehen würde. In der Berufung führte er aus, dass er sich zur Erledigung der betreffenden Arbeiten auch einer vertrauenswürdigen Person aus dem Bekanntenkreis bedienen hätte können, der er etwa 800 S monatlich zu bezahlen gehabt hätte.
Auch der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den Bw. erneut (Vorhalt vom 5. November 2003, Punkt 7.), Art und Umfang jener Tätigkeiten anzugeben, für die seine Tochter von ihm entlohnt wurde. Dabei wurde um Vorlage der von der Tochter verfassten Schriftstücke, die Entlohnung betreffenden Überweisungsbelegen sowie einer allenfalls mit der Tochter abgeschlossenen Vereinbarung gebeten. In der entsprechenden Antwort führte der Bw. lediglich aus, dass sich die Schreibarbeiten der Tochter auf vertrauliche und parteiinterne Schreiben wie politische Interventionen bei Ministerien, parteipolitische interne Mitteilungen und nicht offizielle Schreiben mit politischem Hintergrund gehandelt hätte. Weder ein von der Tochter verfasstes Schreiben noch ein Überweisungsbeleg oder der abgeschlossene Werkvertrag wurden vorgelegt.
Zur in Rede stehenden Problematik ist grundsätzlich festzuhalten, dass Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein können. Zur Feststellung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes einer behaupteten Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist es insbesonders bei einem Werkvertrag ( ein solcher wurde nach den Ausführungen des Berufungswerbers, wenn auch nicht in Schriftform, abgeschlossen) notwendig, Art und Umfang der durch den nahen Angehörigen erbrachten Werkleistungen im Einzelnen darzulegen. Dies ist insbesonders deshalb notwendig, um der Abgabenbehörde die Möglichkeit zu geben, Feststellungen hinsichtlich der angemessenen Entlohnung zu treffen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 17.8.1994, 93/15/0205). Im gegenständlichen Fall blieb der Bw. während des gesamten Verwaltungsverfahrens jeglichen Nachweis über den Umfang der tatsächlichen Tätigkeit der Tochter schuldig. Er behauptet allerdings, dass er ihr angeblich monatlich pauschal 800 S für mengenmäßig nicht näher bezeichnete Schreibarbeiten bezahlt haben will, was er lediglich durch eine Bestätigung der Tochter, nicht aber durch Überweisungsbelege nachweisen kann.
Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist aber von wesentlicher Bedeutung, dass der Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 25.11.1997, 96/14/0024). Um steuerlich anerkannt werden zu können, muss die Mitwirkung des Angehörigen jedenfalls so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht. Eine pauschale Jahresabrechnung oder eine Bestätigung über den Erhalt von monatlich pauschal 800 S erfüllen diese Voraussetzung nicht. Unüblich und zweifelhaft ist dabei, dass die erbrachten Leistungen nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung festgehalten und auch die Bezahlung nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall erfolgt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 17.9.1997, 93/13/0033).
Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der angeblichen Vereinbarung zwischen dem Berufungswerber und seiner Tochter keinesfalls vor. Es gibt nämlich keine nach außen hin in Erscheinung getretene Vereinbarung, keine Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachten Leistungen und eine behauptete leistungsunabhängige pauschale Entlohnung, was bei einer geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung unter Fremden absolut unüblich ist. Zudem verweigerte der Berufungswerber auch in diesem Punkt jegliche Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, indem er die Vorlage der von der Tochter angeblich verfassten Schriftstücke mit dem Hinweis auf deren Vertraulichkeit verweigert. Es fehlt somit jeder Nachweis dafür, dass allfällige beruflich veranlasste Leistungen der Tochter entlohnt wurden, weshalb eine Anerkennung des Betrages von 9.600 S als Werbungskosten nicht erfolgen kann.
Die Richtigkeit der Nichtberücksichtigung des in Rede stehenden Aufwandes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits angeführten, den Bw. betreffenden Erkenntnis Zl. 99/14/0071 bestätigt.
Telefonkosten, Ballbesuche, Zeitung etc.
Hinsichtlich dieser Aufwendungen wurde dem Bw. mit Schreiben der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 12. August 1998 eine Zusammenstellung der als Werbungskosten anzuerkennenden Beträge übermittelt. Mit Ausnahme der Position "Zeitung" wurden dagegen keine Einwendungen erhoben, weshalb davon auszugehen ist, dass die übrigen Ansätze unbeeinsprucht blieben und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.
Bei der Position "Zeitung" widerspricht das Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. September 1998, der Bw. hätte die zeitweise Ausgabe der Zeitung zur Gänze selbst bezahlt, der Aktenlage. Auf dem Einzahlungsbeleg scheint als Einzahler "SPÖ - R." und der Name "W. T." auf und auch die Kontonummer des Einzahlers ist nicht jene des Kontos des Bw.. Zudem stellte das Finanzamt bereits in der Begründung des Erstbescheides fest, dass die Rechnung nicht vom Bw. bezahlt wurde; eine Feststellung, die sowohl in der Berufung, als auch im Vorlageantrag unbestritten blieb. Die unbewiesene Behauptung, der Bw. hätte diese Zahlung selbst geleistet, widerspricht daher allen Feststellungen des Verwaltungsverfahrens.
Für den Fall, dass die Zeitung jedoch tatsächlich vom Berufungswerber bezahlt worden wäre, stellt diese Zeitung jedenfalls keine statutenmäßig festgelegte "Parteisteuer" dar, sondern wäre offensichtlich freiwillig geleistet worden. Freiwillige Zahlungen, die ein Funktionär an die Gesinnungsgemeinschaft leistet, sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzugsfähig (s. nochmals Erkenntnis Zl. 99/14/0071 und die darin angeführte Vorjudikatur).
Daran vermag auch der erstmals in der Beschwerdeschrift gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 10. Dezember 1998 und in der Beantwortung eines ho. Vorhaltes ins Treffen geführte angebliche "Werbezweck" der vom Bw. angeblich finanzierten Zeitung "R. 11/95"nichts zu verändern. Dieser "Werbezweck" der angeführten Zeitung ist durch nichts nachgewiesen worden. Der Bw. übermittelte dem Unabhängigen Finanzsenat aber eine Ausgabe der Zeitung "R. Kommunal - T. Modern Nr. 23/03". Dem Impressum dieser Zeitung ist zu entnehmen, dass als Medieninhaberin und Herausgeberin die SPÖ-T., S.-Straße 2, in I. fungiert, und dass die Zeitung als "Magazin der Liste Bgm. [Name des Bw.] SPÖ R. und Parteifreie", somit als Organ einer Gesinnungsgemeinschaft nach außen in Erscheinung tritt. W. T. fungiert in diesem Zusammenhang als Redakteur. Aus diesen Feststellungen ist abzuleiten, dass diese Zeitung als Informationsorgan jener Gesinnungsgemeinschaft, welche in R. den Bürgermeister stellt, die Gemeindebürger über die Arbeit der Gemeindemandatare und über kommunale Einrichtungen und Vorkommnisse informiert. Dies wird auch durch die vorgelegte Ausgabe der Gemeindezeitung bestätigt. Keinesfalls erweckt die vorgelegte Ausgabe der Gemeindezeitung den Eindruck eines Werbeträgers für den Bw..
Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten wird auf die Ausführungen der Finanzlandesdirektion für Tirol in deren Berufungsentscheidung vom 10. Dezember 1998, verwiesen, welche auch zur Begründung dieser Berufungsentscheidung erhoben werden.
Als Werbungskosten für das Kalenderjahr 1995 werden daher anerkannt:
Parteisteuer 28.800,00 S
Reisekosten, Tages- und Nächtigungsgelder 59.993,40 S
Handykosten 4.303,00 S
Gesprächsgebühren Handy 3.963,00 S
Portokosten 61,50 S
Ballspenden und Bewirtung 14.060,00 S
Gesamtbetrag der Werbungskosten 111.180,90 S
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1995 errechnet sich demnach wie folgt: | ||||||
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: | ||||||
Bezugsauszahlende Stelle | stpfl. Bezüge (KZ 245) | |||||
Bundesdienst | 327.285,00 | S | ||||
Gemeindeamt R. | 529.860,00 | S | ||||
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht | ||||||
berücksichtigen konnte | -111.180,90 | S | ||||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 745.964,10 | S | ||||
Sonderausgaben | -40.000,00 | S | ||||
Kirchenbeitrag, Steuerberatungskosten | -1.780,00 | S | ||||
Einkommen | 704.184,10 | S | ||||
Die Einkommensteuer beträgt: | ||||||
10% für die ersten S | 50.000,00 | 5.000,00 | S | |||
22% für die weiteren S | 100.000,00 | 22.000,00 | S | |||
32% für die weiteren S | 150.000,00 | 48.000,00 | S | |||
42% für die weiteren S | 400.000,00 | 168.000,00 | S | |||
50% für die restlichen S | 4.200,00 | 2.100,00 | S | |||
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 245.100,00 | S | ||||
Allgemeiner Absetzbetrag | -8.840,00 | S | ||||
Verkehrsabsetzbetrag | -4.000,00 | S | ||||
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -1.500,00 | S | ||||
Alleinverdienerabsetzbetrag | -5.000,00 | S | ||||
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 225.760,00 | S | ||||
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ 220) | ||||||
nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit 6% | 9.779,64 | S | ||||
Einkommensteuer | 235.539,64 | S | ||||
Anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260) | -230.690,40 | S | ||||
Nachzahlung (gerundet gem. § 204 BAO) | 4.849,00 | S | ||||
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, 15. Jänner 2004