Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 8. August 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung entschieden:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoferne abgeändert, als der Aussetzungsantrag vom 29. Juli 2003 gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom 29. Juli 2003 beantragte der Bw., eine allfällige Einhebung bis zur positiven Erledigung der Berufungen bzw Nichtigkeitsbeschwerden und der Ansuchen um Ratenfortsetzung auszusetzen.
Das Finanzamt wies den Antrag hinsichtlich der Säumniszuschläge 2003 in Höhe von € 110,13 und € 160,68 und der Stundungszinsen 2003 in Höhe von € 198,22 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Begründung, wonach die dem Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt worden sei, unzutreffend sei. Die dem Antrag zugrundeliegenden Berufungen seien weder rechtens noch rechtsgültig erledigt. Es werde weiterhin ersucht, eine allfällige Einhebung bis zur positiven Erledigung der Berufungen bzw der Nichtigkeitsbeschwerden und der Ansuchen um Ratenfortsetzung und Berichtigung des Bescheides vom 11. August 2003 auszusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu erfolgen. Selbst wenn dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Der Aussetzungsantrag vom 29. Juli 2003, in dem der Bw. lediglich eine Aussetzung einer allfälligen Einhebung bis zur positiven Erledigung der Berufungen bzw Nichtigkeitsbeschwerden und der Ansuchen um Ratenfortsetzung beantragt, erfüllt die Voraussetzungen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO somit nicht, zumal mangels Nennung der auszusetzenden Abgabenbeträge und infolge des Hinweises auf das Ansuchen um Ratenfortsetzung auch nicht ersichtlich ist, welche Abgabenschuldigkeiten der Bw. tatsächlich ausgesetzt haben wollte.
Der Aussetzungsantrag vom 29. Juli 2003 wäre daher bereits aus diesem Grunde vom Finanzamt zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass er stattdessen abgewiesen wurde, wurde der Bw. nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in seinen Rechten jedoch nicht verletzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 26. November 2003