Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder Mag. Dieter Ortner, Wolfgang Speyl und Gerhard Raub über die Berufung der HCVVT m.b.H.
Spruch
-vom 16.1.2008 gegen die Erledigung des Finanzamtes FA Dorf vom 9.1.2008 an die PG KG einerseits und an deren Kommanditistin HCVVT m.b.H. andererseits über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte betreffend die genannte Kommanditistin für 2004-2005
beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Die Personengesellschaft PG KEG ist seit 2007 eine KG.
Mit der behördlichen Erledigung vom 9. 1. 2008 an die Personengesellschaft wurden deren Einkünfte u.a. für den Zeitraum 2004 - 2005 festgestellt und nur der Komplementärin PGKO Gesellschaft m.b.H., nicht auch den anderen Gesellschaftern, zugewiesen. Diese behördliche Erledigung enthält keinerlei Feststellungen oder Nichtfeststellungen betreffend die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft, obwohl die Personengesellschaft in ihren Steuererklärungen für u.a. die Jahre 2004-2005 auch eine Zuweisung von Einkünften an die anderen Gesellschafter [Berufungswerberin (Bw) als Kommanditistin, stille oder atypisch stille Gesellschafter Dr. Regina StillJKW , Dr. StillIKA , Dr. StillPRU , Dr. StillITO ] beantragt hatte. Diese Erledigung entspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens nicht und ist daher unwirksam. In weiterer Folge werden aus Gründen der Vereinfachung die atypisch stillen oder stillen Gesellschafter als "stille Gesellschafter" bezeichnet.
Mit den weiteren behördlichen Erledigungen vom 9. Jänner 2008 wurde jeweils für einen einzigen Gesellschafter/oder für eine einzige Gesellschafterin der Personengesellschaft festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte in Bezug auf diesen Gesellschafter/diese Gesellschafterin u.a. für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe.
Mit behördlicher Erledigung vom 9. Jänner 2008 wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend die Komplementärin u.a. für die Jahre 2004-2005 zu unterbleiben habe.
Mit einer zeitgleich erlassenen behördlichen Erledigung wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte betreffend den stillen Gesellschafter Dr. StillITO u.a. für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe.
Gleichartige Erledigungen ergingen jedenfalls für die Zeiträume 2004 und 2005 auch für die stillen Gesellschafter/Gesellschafterinnen der Personengesellschaft Dr. StillIKA , Dr. Regina StillJKW , Dr. StillPRU und die Kommanditistin und Bw HCVVT m.b.H. Diese gleichartigen Erledigungen unterscheiden sich in Bezug auf die stillen Gesellschafter nur dadurch , dass an Stelle des Namens Dris StillITO der Name eines der anderen stillen Gesellschafter erwähnt wird. Diese gleichartigen Erledigungen unterscheiden sich in Bezug auf die Kommanditistin (Bw) dadurch, dass an Stelle des Namens Dris StillITO die Firmenbezeichnung der Kommanditistin erwähnt wird.
An Stelle eines einheitlichen Verfahrens, das durch einen einzigen Bescheid gekennzeichnet gewesen wäre, traten für den Zeitraum 2004-2005 somit sieben Verfahren, wobei in jedem Einzelnen dieser Verfahren nur Feststellungen oder Nichtfeststellungen für jeweils einen einzigen Gesellschafter ergangen sind. Allen behördlichen Erledigungen, die mit Wirksamkeit für den Zeitraum 2004-2005 ergangen sind, ist daher gemeinsam, dass sie dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens nicht entsprochen haben. Alle behördlichen Erledigungen betreffend diesen Zeitraum waren daher unwirksam. Die dagegen gerichteten Berufungen sind daher unzulässig (VwGH vom 5.9.2012, 2011/15/0024). Davon sind folgende behördliche Erledigungen betroffen:
-behördliche Erledigung an die Personengesellschaft vom 9.1.2008 mit Zuweisung von Einkünften u.a. für die Jahre 2004-2005 an die Komplementärin (HA32/2005);
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die Komplementärin , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend die Komplementärin u.a. für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr. Bruno StillITO , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter u.a. für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr.Dieter StillIKA , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter u.a. für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die stille Gesellschafterin Dr Regina StillJKW , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diese Gesellschafterin u.a. für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an den stillen Gesellschafter Dr.Reinhold StillPRU , wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diesen Gesellschafter u.a. für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe;
-behördliche Erledigung vom 9.1.2008 an die Personengesellschaft und an die Kommanditistin HCVVT m.b.H. (Bw), wonach eine Feststellung der Einkünfte betreffend diese Gesellschafterin für den Zeitraum 2004-2005 zu unterbleiben habe;
In Bezug auf die Komplementärin der Personengesellschaft wurden in zwei verschiedenen Bescheiden für einen und denselben Zeitraum (u.a. 2004-2005) einerseits der Komplementärin Einkünfte zugewiesen und andererseits festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Komplementärin zu unterbleiben habe [Bescheid vom 9.1.2008 mit Zuweisung von Einkünften an die Komplementärin (HA32/2005); Bescheid vom 9.1.2008 mit der Feststellung, dass eine Feststellung von Einkünften für die Komplementärin zu unterbleiben habe (HA34/2005)]. Ein einheitliches Feststellungsverfahren setzt jedenfalls Feststellungen voraus, die einander nicht widersprechen.
Die bekämpfte behördliche Erledigung ist daher unwirksam. Daher wird spruchgemäß entschieden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Jänner 2013