Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Mag. Franz Josef Gross und Mag. Gertraud Lunzer über die Berufung des Bw, vertreten durch Szauer & Partner WP und Stb GesmbH, 1030 Wien, Mohsgasse 1/10, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2005 nach der am 20. November 2013 in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat im Jahr 2005 eine Abfertigung von seinem bisherigen Arbeitgeber erhalten, die gem. § 67 Abs. 3 bis EStG 1988 mit dem festen Satz von 6 % versteuert wurde.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Abfertigung nicht angesetzt.
Im Lohnzettel ist die Abfertigung unter den Bruttobezügen (KZ 210) zwar erfasst, wurde aber vor Berechnung der Lohnsteuer unter KZ 243 aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. Auch die auf die Abfertigung entfallende Lohnsteuer wurde bei der Ermittlung der anzurechnenden Lohnsteuer ausgeschieden.
Weiters wurde die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels entfallende Lohnsteuer abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeitrages und des Freibetrages in Höhe von 620,00 € angesetzt.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet, die mit den festen Sätzen versteuerten Bezüge gem. § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 vor Abzug der SV-Beiträge abzüglich der Lohnsteuer mit festen Sätzen sind mit 46.181,64 € statt mit 66.181,64 € anzusetzen.
Betreffend Auszahlung der Abfertigung hat der Bw mit seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Rechtsstreit geführt. Im Rahmen diese Rechtsstreites wurde die Abfertigung mit 46.181,64 € festgesetzt. Diese Summe wurde an den Bw ausbezahlt. Weiters verpflichtete sich der ehemalige Arbeitgeber, 20.000,00 € für karitative Zwecke zu spenden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) wird vom Finanzamt wie folgt begründet: Gem. § 67 Abs. 9 EStG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 EStG bleiben steuerfreie Bezüge mit festen Sätzen bei der Veranlagung außer Ansatz. Dies gilt jedoch nicht für Bezüge innerhalb des Jahressechstels gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG. Somit wird die Abfertigung, die ja im Bruttobezug enthalten ist, bei Kennzahl 243 wieder abgezogen. Auch die auf die Abfertigung entfallende Steuer wird bei der Ermittlung der anzurechnenden Lohnsteuer ausgeschieden. Da die Abfertigung auch nicht bei der Aufrollung zu berücksichtigen ist, hat die Abfertigung auf die Abgabenhöhe im Einkommensteuerbescheid keine Auswirkung. Die Einspielung eines korrigierten Lohnzettels ist daher entbehrlich. Sollte hingegen die Lohnsteuer auf die Abfertigung falsch sein, müsste ein entsprechender Antrag an das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers gestellt werden.
Die Aufrollung betrifft nur die Summe der Kennzahlen 220 aller 3 Lohnzettel abzüglich sämtlicher Kennzahlen 225 abzüglich des Freibetrages von 620 €. Der verbleibende Betrag multipliziert mit 6% ergibt 263,92 € (lt. EDV 263,93).
Im Vorlageantrag wird ausgeführt, die Einkünfte aus der Abfertigung haben 50.406,00 € betragen (70.406,00 € abzüglich 20.000,00 €).
Aufgrund diese Umstandes beträgt die Lohnsteuer mit festen Sätzen gem. § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 nicht S 4.224,36 € sondern 3.024,36 €.
Es wird daher der Antrag gestellt, die nichtselbständigen Einkünfte neu zu berechnen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. §§ 67 Abs. 9 und 41 Abs. 4 EStG 1988 bleiben die mit festen Steuersätzen versteuerten sonstigen Bezüge bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht.
Die Bezüge aufgrund der Abfertigung wurden im angefochtenen Bescheid nicht angesetzt, weshalb auch die darauf entfallende Lohnsteuer nicht abgezogen werden kann.
Im Lohnzettel ist die Abfertigung in den Bruttobezügen unter Kennzahl 210 ausgewiesen, wird aber vor Berechnung der Bemessungsgrundlage unter der Kennzahl 243 wieder abgezogen. Auch die auf die Abfertigung entfallende Lohnsteuer wird bei der Ermittlung der anzurechnenden Lohnsteuer ausgeschieden. Die Abfertigung ist bei der Aufrollung nicht zu berücksichtigen und hat auf die Höhe der Abgabe im Einkommensteuerbescheid keinen Einfluss, weshalb die Einspielung eines korrigierten Lohnzettels entbehrlich ist. Eine allenfalls unrichtig berechnete Lohnsteuer hinsichtlich der Abfertigung wäre auf Antrag des Bw durch das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers richtigzustellen.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. November 2013